DJI Mavic 2


Unter Umständen ein kurzes Vergnügen.

Die beiden Videodrohnen Mavic 2 Pro und Mavic 2 Zoom des chinesischen Herstellers DJI werden als die zur Zeit besten Video-Drohnen in dem Preissegment zwischen 1.200,00 € und 1.500,00 € gehandelt (Das nächste Level für portable Drohnen). 

Die Drohne ist ein sogenanntes Unmanned Aircraft System (UAS) im Sinne der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945. Fraglich ist, ob eine heute angeschafftes UAS dieses Typs angesichts der oben bezeichneten Verordnung über den 1.7.2022 hinaus in Europa noch wird betrieben werden dürfen.  

Nach den in Europa nun geltenden Bestimmungen darf ein vor dem 1. Juli 2022 in Verkehr gebrachtes UAS wie das oben genannte, hier nur weiter betrieben werden, wenn es
  1. als ein UAS der Klasse C2 gekennzeichnet ist,
  2. es die Anforderungen an diese Klasse erfüllt und
  3. über ein System für die direkte Fernidentifizierung und Geo-Sensibilisierung verfügt.
Mit Schreiben vom 30. September 2019 habe ich beim Hersteller der Mavic 2 angefragt, ob seine Drohne Mavic 2 Pro diese Anforderungen erfüllen. Bis heute erhielt ich noch keine Antwort. Ich werde diesbezüglich hier weiter berichten.


Kommentare

  1. Guten Tag,
    Wenn dies genauso eintreffen sollte, dann währe das der Todesstoß für die Mavic 2 Pro und Mavic 2 Zoom schlecht hin. Da ich auch Besitzer beider Drohnen bin, die mir auch im Laufe der Zeit ans Herz gewachsen sind, währe das sehr ärgerlich sie nicht mehr fliegen zu dürfen. Was dann noch dazu kommen würde, dass die Drohnen nichts mehr wehrt währen. Ich hoffe aber das man vielleicht doch noch etwas in dieser Richtung ändert und die Besitzer der Mavic-Drohnen nicht im Regen stehen lässt. Das Schweigen von seitens DJI, kann ich nur so interpretieren, dass wenn DJI zugeben würde das keine das genannte Drohen die von ihnen angeführten Voraussetzungen erfüllt diese Drohen nicht mehr los wird. Hoffen wir mal das Beste.
    MfG. D.H.

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  2. Also mein Phantom 3 SE hat z.B. die Möäglichkeit zu erkennen wo er fliegt und ob er hier fliegen darf! Er startet gar nicht erst in Flugverbotszonen! Ob dien nun der oben erwähnten Geo-Sensibilisierung entspricht, weiß ich (noch) nicht. Ob er über eine Fernidentifizierung verfügt weiß ich ebenso (noch) nicht! Zu verdanken sind die zukünftigen harten Regeln, denen, die ihre Drohnen mißbrauchen oder über Gebieten fliegen, die unerlaubt sind. (Flughäfen, Krankenhäuser, Wohngebäuden mit Fenstereinblick usw.) Danke dafür, ihr Nasen!

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  3. Unfug! Art.20 EU 2019/947 (Betrieb UAS) sagt ganz klar aus, dass UAS die den Anforderungen der EU 2019/945 (Konstruktion/Herstellung UAS) nicht genügen und nicht privat hergestellt sind, weiter betrieben werden dürfen, sofern sie vor dem 01.07.2022 in den Verkehr gebracht wurden. Betrieb erfolgt in der Unterkategorie A1 bei Startgewicht von unter 250g (z.B.Mavic Mini), sonst in der Unterkategorie A3 der Kategorie Offen (ggf. ist auch der Betrieb in der Kategorie Speziell möglich, was zusätzliche Genehmigungen / Voraussetzungen bedarf und eher für Profies ist). Eine Nacheinstufung oder technische Nachrüstung der "Alt"-Drohnen ist nicht vorgesehen, auch keine zeitliche Begrenzung der Regelung

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  4. Meines Erachtens eine gewagte Auslegung des Art. 20 EU 2019/947, denn dort steht: "... unter den folgenden Bedingungen weiter betrieben werden ... b) in Unterkategorie A3 ...". Dieser Verweis auf Unterkategorie A3 als Bedingung würde keinen Sinn machen, wenn die dort genannten Voraussetzungen [z.B. (4) c)] keine Anwendung finden sollten. Eine schlüssige Auslegung ist hingegen die, dass Artikel 20 für Alt-Drohnen nur von denjenigen Anforderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 befreit, die nicht in Unterkategorie A3 genannt oder in Bezug genommen sind.

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