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Es werden Posts vom Januar, 2014 angezeigt.
(Vermeintlich) missverstandene konkludente Annahme eines Angebots. Vorsicht wenn die Zeit drängt! Aufgrund von Umständen, im Hinblick auf welche streitig war, ob dafür der Auftraggeber oder der Auftragnehmer verantwortlich ist, verzögerte sich der Ablauf eines Bauvorhabens. Dadurch wurden zusätzliche Leistungen des Auftragnehmers, ein Wetterschutz, erforderlich. Die Zeit drängte und man verhandelte darüber, wie der Wetterschutz konstruktiv erfolgen soll und wer die Kosten hierfür tragen muss. Nach den Verhandlungen unterbreitete der Auftragnehmer dem Auftraggeber ein schriftliches Angebot. Daraufhin schrieb der Auftraggeber dem Auftragnehmer zurück, er sei mit der technischen Ausgestaltung einverstanden, lehne aber die Kostenübernahme ab. Daraufhin führte der Auftragnehmer den Wetterschutz aus und verlangte anschließend dafür seine Vergütung in Höhe von 15.000 €. Das Oberlandesgericht München wies in seinem  Urteil  vom 03.12.2013,  Gerichts- Aktenzeichen  9 U 747/13 Bau ,