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Es werden Posts vom Februar, 2014 angezeigt.
Vermeintlich verjährte Ansprüche wegen Baumängeln.  In vielen Fällen sind Ansprüche wegen Baumängeln, die der Bauherr verjährt glaubt, in Wirklichkeit nicht verjährt. Ansprüche wegen Baumängeln verjähren gewöhnlich in 5 Jahren (§  634a Abs. 1 Nr. 2 BGB ). Ist die Anwendung der VOB wirksam vereinbart, verjähren sie in 4 Jahren ( § 13 Abs. 4 Nr. 1 Var. 1 VOB/B ). Die Verjährung beginnt mit der Abnahme ( § 634a Abs. 2 BGB ). In vielen Fällen in denen der Bauunternehmer die Bauarbeiten nicht alle selbst ausgeführt, sondern Subunternehmer beauftragt hat (GU [Generalunternehmer]), gelingt es Rechtsanwälten, für den Bauherrn ein Tor zu öffnen, welches ihm den Weg frei macht zu solchen Ansprüchen wegen Baumängeln, die bei Anwendung der oben genannten Bestimmungen verjährt wären. Der Schlüssel hierfür ist die Obliegenheit des GU, zu prüfen, ob das Bauwerk bei Ablieferung mangelfrei ist. Nimmt er die ihm obliegende Prüfung, ob das Bauwerk mangelhaft ist, nicht vor, dann verjähren An