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Es werden Posts vom Juli, 2012 angezeigt.
Eingeschränkte Wirksamkeit deutscher Verbraucherschutzgesetze im internationalen Geschäftsverkehr. Zwingend heißt nicht unabdingbar. Das Zivilrecht der Bundesrepublik Deutschland enthält Bestimmungen, von denen Vertragsparteien durch Vertrag nicht abweichen können (zwingende Vorschriften). Sieht ein Vertrag eine Abweichung von zwingenden Vorschriften vor, ist diese abweichende Bestimmung im Vertrag unwirksam. Der Bundesgerichtshof führt aber in einem Urteil aus, nicht alle, nach deutschem Recht zwingenden Vorschriften seien zugleich gemäß Art. 34 EGBGB (heute  Art. 9 Rom I VO )  unabdingbar ( BGH, Urteil vom 13. Dezember 2005, XI ZR 82/05 ) . Die Bestimmungen des deutschen Verbraucherkreditgesetzes konnten so nach dem zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs in Verträgen mit Schweizer Banken abgedungen werden.  Schweizer Anbieter können demnach mit ihren deutschen Kunden in Verträgen nach Schweizer Recht zulässige Vereinbarungen treffen, die inländische Unternehmen nicht tref
Auswirkung einer Schweizer Nachlassstundung auf die Insolvenzmasse betreffende deutsche Zivilprozesse. Schweizer Nachlassstundung unterbricht deutschen Zivilprozess nicht. Das Nachlassverfahren nach  Art. 293 ff.  des Schweizerischen Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als Insolvenzverfahren im Sinne des deutschen Insolvenzrechts zu qualifizieren, weil die Schweizerische Nachlassstundung extraterritoriale Geltung beansprucht und weil sie ähnliche Wirkungen entfaltet, wie die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Deutschland. Während in Deutschland die Insolvenzeröffnung die Einzelvollstreckung dadurch verhindert, dass sie die Insolvenzmasse betreffende Gerichtsverfahren unterbricht ( § 240 ZPO ), bewirkt die Nachlassstundung in der Schweiz dort keine Unterbrechung von Prozessen. Die Nachlassstundung bewirkt dort lediglich, dass die Vollstreckung nicht eingeleitet oder nicht mehr fortgesetzt werden kann ( Art. 29