Auswirkung einer Schweizer Nachlassstundung auf die Insolvenzmasse betreffende deutsche Zivilprozesse.


Schweizer Nachlassstundung unterbricht deutschen Zivilprozess nicht.

Das Nachlassverfahren nach Art. 293 ff. des Schweizerischen Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als Insolvenzverfahren im Sinne des deutschen Insolvenzrechts zu qualifizieren, weil die Schweizerische Nachlassstundung extraterritoriale Geltung beansprucht und weil sie ähnliche Wirkungen entfaltet, wie die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Deutschland.

Während in Deutschland die Insolvenzeröffnung die Einzelvollstreckung dadurch verhindert, dass sie die Insolvenzmasse betreffende Gerichtsverfahren unterbricht (§ 240 ZPO), bewirkt die Nachlassstundung in der Schweiz dort keine Unterbrechung von Prozessen. Die Nachlassstundung bewirkt dort lediglich, dass die Vollstreckung nicht eingeleitet oder nicht mehr fortgesetzt werden kann (Art. 297 SchKG).
In Fällen, in denen deutsche Gerichte für Klagen gegen einen schweizer Schuldner zuständig sind (vergl. Schmid in Anwaltskurier, Gefahr für Schweizer Vermögensverwalter bei Verträgen mit Anlegern in der Bundesrepublik Deutschland), dem in der Schweiz Nachlassstundung gewährt wurde, stellt sich also die Frage, ob die in der Schweiz gewährte Nachlassstundung einen Prozess vor einem Gericht in der Bundesrepublik Deutschland unterbricht.
Der Bundesgerichtshof entschied, dass ein Prozess vor einem Gericht in der Bundes-republik Deutschland durch eine in der Schweiz bewilligte Nachlassstundung nicht unterbrochen wird. Begründet wird dies damit, dass die Nachlassstundung in der Schweiz selbst keinen Einfluss auf die Fortsetzung von Zivilprozessen hat. Deshalb sei auch die Annahme einer Unterbrechung in der Bundesrepublik Deutschland nicht gerechtfertigt (BGH, Urteil vom 20.12.2011, VI ZR 14/11).
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil leider keine Überlegungen dahingehend angestellt, wie die Vollstreckung eines in der Bundesrepublik Deutschland erwirkten Urteils gegen einen Schuldner in der Schweiz, dem Nachlasstundung bewilligt ist, verhindert werden kann. Denn, während der Vollstreckung eines in der Schweiz er-wirkten Urteils Art. 297 SchKG entgegen steht, darf die Vollstreckbarerklärung eines deutschen Urteils von einem Schweizer Gericht nur aus Gründen versagt werden, die in den Artikeln 34 und 35 des Lugano-Übereinkommens vom 30.10.2007 aufgeführt sind (Art. 45 LugÜ).
Das Oberlandesgericht München, dessen Urteil der Bundesgerichtshof mit oben be-zeichnetem Urteil in der Revision aufhob, bot demgegenüber eine glatte Lösung. Es hatte entschieden, die Nachlassstundung in der Schweiz bewirke die Unterbrechung der Zi-vilprozesse in Deutschland. So wäre es den Schweizer Richtern in vielen Fällen erspart geblieben, zu einem Zeitpunkt ein deutsches Urteil für in der Schweiz “vollstreckbar” zu erklären, zu dem es in der Schweiz definitiv nicht vollstreckbar ist.

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