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Es werden Posts vom Oktober, 2013 angezeigt.
Änderungen der Bauausführung nach Abschluss eines Bauträgervertrages. Risiken bei Vereinbarung der Änderungen mit den Handwerkern. Nicht selten erfüllen sich Bauherren Ihren Traum vom eigenen Haus, indem sie das Grundstück von einem Bauträger erwerben und ihr Haus auf diesem Grundstück von ihm errichten lassen. Der Kauf des Grundstücks und die mangelfreie Errichtung des Hauses werden so durch einen einzigen Vertragspartner, den Bauträger, gewährleistet. Treten später Mängel in Erscheinung, dann braucht der Erwerber seine Ansprüche wegen dieser Mängel nur gegen diesen Bauträger zu richten. Ist das Haus beispielsweise besonders hellhörig, dann braucht der Erwerber die Ursachen dieser Hellhörigkeit nicht zu kennen. Es genügt, wenn er rügt, dass der vertraglich vereinbarte Schallschutz nicht erfüllt ist. Oft findet man in Verträgen zwischen Bauträgern und Erwerbern aber eine Bestimmung, wonach Erwerber Änderungen in der Bauausführung unmittelbar mit den Handwerkern vereinbaren.