Änderungen der Bauausführung nach Abschluss eines Bauträgervertrages.


Risiken bei Vereinbarung der Änderungen mit den Handwerkern.

Oft findet man in Verträgen zwischen Bauträgern und Erwerbern aber eine Bestimmung, wonach Erwerber Änderungen in der Bauausführung unmittelbar mit den Handwerkern vereinbaren. Vereinbart nun z.B. ein Erwerber mit dem Bodenleger, dass in der Küche nicht die ursprünglich vorgesehenen Fließen aus Linoleum, sondern dass Steinfliesen verlegt werden, dann hat er jetzt, setzt man die Wirksamkeit der Klausel voraus, nicht mehr nur einen am Bau beteiligten Vertragspartner, den Bauträger, sondern zwei, den Bauträger und den Bodenleger. Stellt sich nun nach Fertigstellung  und Abnahme des Hauses heraus, dass das Haus besonders „hellhörig“ ist, dann stellt sich die Frage, welchen seiner Vertragspartner der Erwerber wegen  dieses Mangels in Anspruch nehmen kann, den Bodenleger oder den  Bauträger? Jetzt genügt es nicht mehr,  das Mangelsymptom, Hellhörigkeit, zu rügen. Um zu wissen, gegen wen er seine Mängelansprüche richten kann muss der Erwerber jetzt erforschen, welcher seiner Vertragspartner die Hellhörigkeit verursacht hat. Die Erforschung der Ursachen eines Mangels kann für den Erwerber sehr
aufwändig sein.
Aber auch für den Bauträger birgt die Klausel in seinem Vertrag, wonach der Erwerber Änderungen der Bauausführung unmittelbar mit den Handwerkern vereinbart, Risiken. Der Bundesgerichtshof hat nämlich bereits Klauseln in Bauträgerverträgen für unwirksam erklärt, die bewirken, dass der Erwerber sich nicht mehr darauf beschränken kann, gegenüber dem Bauträger die Symptome eines Mangels zu rügen. Stellt sich der Erwerber auf den Standpunkt, die Klausel sei unwirksam und bekommt er recht, dann haftet der Bauträger für Mängel, mit denen er glaubte, nichts zu tun zu haben.

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