Eingeschränkte Wirksamkeit deutscher Verbraucherschutzgesetze im internationalen Geschäftsverkehr.


Zwingend heißt nicht unabdingbar.

Das Zivilrecht der Bundesrepublik Deutschland enthält Bestimmungen, von denen Vertragsparteien durch Vertrag nicht abweichen können (zwingende Vorschriften). Sieht ein Vertrag eine Abweichung von zwingenden Vorschriften vor, ist diese abweichende Bestimmung im Vertrag unwirksam.
Der Bundesgerichtshof führt aber in einem Urteil aus, nicht alle, nach deutschem Recht zwingenden Vorschriften seien zugleich gemäß Art. 34 EGBGB (heute Art. 9 Rom I VO)  unabdingbar (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2005, XI ZR 82/05) . Die Bestimmungen des deutschen Verbraucherkreditgesetzes konnten so nach dem zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs in Verträgen mit Schweizer Banken abgedungen werden.  Schweizer Anbieter können demnach mit ihren deutschen Kunden in Verträgen nach Schweizer Recht zulässige Vereinbarungen treffen, die inländische Unternehmen nicht treffen könnten.
Nur auf den ersten Blick erscheint diese Rechtsprechung zurückhaltend, weil sie dem Schweizer Recht den Vortritt lässt. Letztlich verhindern die betreffenden Gesetze in der Bundesrepublik Deutschland grenzüberschreitende Geschäftsbeziehungen, weil deutsche Kunden das Urteil des Bundesgerichtshofs als Botschaft deuten, lieber mit inländischen Partnern Geschäftsbeziehungen einzugehen. Demgegenüber würde eine Gesetzgebung, die keinen Unterschied macht, zwischen den nach deutschem Recht zwingenden und gemäß Art. 34 EGBGB (heute Art. 9 Rom I VO) unabdingbaren Vorschriften, zu mehr Rechts-sicherheit für deutsche Kunden und so zu mehr Chancengleichheit für Schweizer Anbieter führen.

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