(Vermeintlich) missverstandene konkludente Annahme eines Angebots.


Vorsicht wenn die Zeit drängt!

Aufgrund von Umständen, im Hinblick auf welche streitig war, ob dafür der Auftraggeber oder der Auftragnehmer verantwortlich ist, verzögerte sich der Ablauf eines Bauvorhabens. Dadurch wurden zusätzliche Leistungen des Auftragnehmers, ein Wetterschutz, erforderlich. Die Zeit drängte und man verhandelte darüber, wie der Wetterschutz konstruktiv erfolgen soll und wer die Kosten hierfür tragen muss. Nach den Verhandlungen unterbreitete der Auftragnehmer dem Auftraggeber ein schriftliches Angebot. Daraufhin schrieb der Auftraggeber dem Auftragnehmer zurück, er sei mit der technischen Ausgestaltung einverstanden, lehne aber die Kostenübernahme ab. Daraufhin führte der Auftragnehmer den Wetterschutz aus und verlangte anschließend dafür seine Vergütung in Höhe von 15.000 €.

Das Oberlandesgericht München wies in seinem Urteil  vom 03.12.2013,  Gerichts- Aktenzeichen  9 U 747/13 Bau,  die Berufung des Auftragnehmers zurück,  der bereits in erster Instanz mit seiner Zahlungsklage unterlegen war.  Zur Begründung führt das Gericht aus, mit seinem Schreiben an den Auftragnehmer habe der Auftraggeber das ursprüngliche Angebot des Auftragnehmers abgelehnt und diesem angetragen,  die Arbeiten umsonst auszuführen. Mit der Ausführung der Arbeiten habe der Auftragnehmer dieses Angebot angenommen (§ 150 Abs. 2 BGB).
Richtig ist dieses Urteil meines Erachtens nicht. Die Parteien haben nicht vereinbart,  die  Arbeiten sollen  unentgeltlich ausgeführt werden.  Vielmehr  ist  unter den Erklärungen der Parteien eine Einigung dahingehend zu verstehen,  dass  der erforderlich gewordene Wetterschutz vom Auftragnehmer gebaut wird und im Nachhinein darüber gestritten wird,  wer die Verzögerung zu verantworten und deshalb die Kosten für den Wetterschutz zu tragen hat[1].

[1] siehe auch Bolz, Vorsicht bei Angebotsannahmen mit Änderung, in ibr-online mit Anmerkungen von Schmid und Bach

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