Internationale Zuständigkeit deutscher Zivilgerichte.


Zuständigkeit deutscher Gerichte für Klagen gegen Schweizer Finanzdienstleister. 
Einholen einer Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht angeraten.

Vermögensverwaltung ist Dienstleistung. Ihr liegt ein Vertrag zugrunde, der meist von einem Verbraucher abgeschlossen wurde. Für Klagen eines in der Bundesrepublik Deutschland wohnhaften Anlegers aus einem solchen Vertrag gegen einen Vermögensverwalter mit Sitz in der Schweiz sind deshalb unter Umständen die Gerichte der Bundesrepublik Deutschland zuständig. Entscheidend dafür ist seit dem 1.1.2011, dass der Schweizer Vermögensverwalter seine Tätigkeit auf die Bundesrepublik Deutschland ausrichtete. Bis zum 1.1.2011 waren die Gerichte der Bundesrepublik Deutschland in solchen Fällen hingegen nur dann zuständig, wenn der Schweizer Vermögensverwalter in der Bundesrepublik Deutschland geworben oder dem Anleger ein ausdrückliches Angebot unterbreitet hatte.

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung in der Bundesrepublik Deutschland sind die Gerichte der Bundesrepublik Deutschland für Fälle vor dem 1.1.2011 selbst dann zuständig, wenn der deutsche Verbraucher den Schweizer Vermögensverwalter um Übersendung eines Angebots oder um Übersendung von Informationsmaterial gebeten hat (BGH VI ZR 70/10). Anliegen der Richter ist ein effektiver Verbraucherschutz. Auch bei der Frage, ob der Schweizer Vermögensverwalter seine Tätigkeit auf die Bundesrepublik Deutschland ausrichtete, wird es deshalb unerheblich sein, wenn der Vertrag auf Initiative des Verbrauchers geschlossen wurde.
Die Gerichte der Bundesrepublik Deutschland bleiben in solchen Fällen auch dann zuständig, wenn der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag eine andere Regelung vorsieht. Nur wenn die andere Regelung zwischen den Parteien nach Entstehung der Streitigkeit getroffen wird, entfällt die Zuständigkeit der deutschen Gerichte.
In der Bundesrepublik Deutschland höchstrichterlich noch nicht entschieden ist die Frage, ob die deutschen Gerichte bei ihrer Entscheidung das Recht der Bundesrepublik Deutschland oder das Recht der Schweiz anzuwenden haben. Gerade diese Frage ist für Schweizer Vermögensverwalter aber besonders wichtig. In der Bundesrepublik Deutschland erfordert die gewerbsmäßige Verwaltung von Vermögen nämlich eine Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (§ 32 KWG). Ist die Genehmigung nicht erteilt, kann dies zu Schadensersatzansprüchen des Anlegers gegen den Vermögensverwalter führen.
Schweizer Vermögensverwalter sind deshalb gut beraten, wenn sie in Deutschland eine Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht einholen, bevor sie Verträge mit in der Bundesrepublik Deutschland wohnhaften Kunden schließen.

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