Internationale Zuständigkeit deutscher Zivilgerichte.


Zuständigkeit deutscher Gerichte für Klagen gegen Schweizer Haftpflichtversicherer.
Geschädigte eines Verkehrsunfalls können ihre Schadensersatzansprüchen gegen Haftpflichtversicherer mit Sitz in der Schweiz, beim Gericht ihres Wohnsitzes in Deutschland einklagen.
Für Lebenssachverhalte innerhalb der EU ist die internationale Zuständigkeit von Zivilgerichten in der EG-Verordnung Nr. 44/2001 (EuGVVO) geregelt. Für Lebenssach-verhalte mit Bezug zur Schweiz regelt hingegen das Luganer Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 (LugÜ 2007) die internationale Zuständigkeit von Zivilgerichten.
Seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Dezember 2007 (Rechtssache C-463/06) ist klar, dass ein Geschädigter vor dem Gericht seines Wohnsitzes in einem Mitgliedsstaat der EU unmittelbar gegen den Versicherer eines Unfallgegners Klage erheben kann, wenn der Versicherer seinen Sitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates der EU hat (Art. 9 Abs. 1 Buchstabe b und 11 Abs. 2 EuGVVO).
Der Bundesgerichtshof hat diese Auslegung des Europäischen Gerichtshofs zu den Art. 9 Abs. 1 Buchstabe b und 11 EuGVVO nun auf die Art. 9 und 11 LugÜ 2007 übertragen (BGH VI ZR 260/11) und erkannt, dass der Geschädigte einen nach dem anwendbaren nationalen Recht bestehenden Direktanspruch gegen den Haftplichtversicherer mit Sitz in einem ausländischen Staat im Geltungsberich des LugÜ 2007 beim Gericht seines Wohnsitzes geltend machen kann. Im konkreten Fall durfte der in Bonn wohnhafte Geschädigte vor dem Amtsgericht Bonn gegen einen Haftpflichtversicherer mit Sitz in Bern auf Ersatz des Schadens klagen, den er bei einem Verkehrsunfall in der Schweiz erlitt.
Nicht zu verwechseln ist die Frage nach der internationalen Zuständigkeit eines Gerichts mit der Frage nach demjenigen Recht, welches darüber entscheidet, ob eine unmittelbare Klage des Geschädigten gegen den Versicherer überhaupt zulässig ist. Bei Unfällen in der Schweiz ist das schweizerische Recht anwendbar. Die Möglichkeit des Geschädigten, unmittelbar gegen den Haftpflichtversicherer zu klagen, ergibt sich hier aus Art. 65 Abs. 1 des Schweizer Straßenverkehrsgesetzes.
Für den Geschädigten bringt eine Klage gegen den Schweizer Haftpflichtversicherer am Gericht seines Wohnsitzes in Deutschland einen Nachteil. In einem Prozess nur gegen den Haftpflichtversicherer -gegen den Schweizer Unfallgegner kann der Geschädigte nicht in Deutschland klagen- steht der Unfallgegner als Zeuge auf  Seiten seines Haftpflichtversicherers zur Verfügung. Um das dadurch entstehende Prozessrisiko zu minimieren, sollte in jedem einzelnen Fall vor Erhebung der Klage in Deutschland geprüft werden, ob dem Mandanten eine Klage in der Schweiz gegen den Unfallgegner mehr nützt. Zwar kann im Schweizer Prozess die Vernehmung des Unfallgegners als Partei nicht verhindert werden. Die Vernehmung des Unfallgegners als Zeuge kann mit einer gegen ihn gerichteten Klage in der Schweiz aber verhindert werden.

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