Auf Sachverhalte mit Auslandsbezug anwendbares Recht.


Haftung in Deutschland für nicht-hoheitliches Handeln eines Schweizer Amtsträgers.
Für Klagen wegen der Haftung eines in einem Schweizer Kantonsspital beschäftigten Arztes für Folgen unzureichender Aufklärung sind die Gerichte der Bundesrepublik Deutschland unter Umständen zwar zuständig, die Haftungsfrage unterliegt aber ausschließlich dem Recht der Schweiz.
Geklagt hatte ein in Deutschland wohnhafter, der im Kantonsspital  Basel aufgenommen und behandelt worden war und bei dem eine unzureichende Aufklärung durch den behandelten Arzt zu einem Schaden geführt hatte.
Der Kläger argumentierte, die Behandlung im Kantonsspital sei kein hoheitliches Handeln. Deshalb entscheide sich die Frage, ob der Arzt für Schäden mangelhafter Aufklärung haftet nach dem allgemeinen Deliktsstatut der Bundesrepublik Deutschland (hier: Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB).
Dieser Ansicht folgte der Bundesgerichtshof nicht. Zwar sei die Behandlung kein hoheitliches Handeln. Auch richte sich die Haftung von Amtsträgern für nicht-hoheitliches Handeln grundsätzlich nach dem allgemeinen Deliktsstatut. Im Konkreten Fall habe zwischen dem Kläger und dem Kantonsspital aber ein Behandlungsverhältnis bestanden, das gemäß Art. 28 EGBGB dem Schweizer Recht unterliegt. Dieses Behandlungsverhältnis begründe eine wesentlich engere Verbindung mit dem Recht der Schweiz, so dass gemäß Art. 41 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB auch auf das nicht-hoheitliche unerlaubte Handeln des Arztes das Recht der Schweiz anzuwenden sei (akzessorische Anknüpfung). Eine Rückverweisung auf das Recht der Bundesrepublik Deutschland durch das Recht der Schweiz sei ausgeschlossen, weil sonst die mit der akzessorischen Anknüpfung bezweckte einheitliche materiellrechtliche Beurteilung eines Lebenssachverhalts vereitelt würde (Bundesgerichtshof Karlsruhe, Urteil vom 19.7.2011 VI ZR 217/10)

Kommentare

Beliebte Posts aus diesem Blog