Rechte eines Wohnungseigentümers gegen den Bauträger.
Stellen Wohnungseigentümer Mängel am Gemeinschaftseigentum fest, stellt sich die Frage, wie sie ihre Ansprüche gegen den Bauträger wegen dieser Mängel am leichtesten durchsetzen können.
In vielen Fällen wird zumindest einer der Eigentümer seine Verpflichtung gegenüber dem Bauträger zur Zahlung des Kaufpreises noch nicht voll erfüllt haben. In diesem Fall kann der Eigentümer den restlichen Kaufpreis statt an den Bauträger, an die Wohnungs-eigentümergemeinschaft zahlen und sich von der Wohnungseigentümergemeinschaft ermächtigen lassen, die Mängelansprüche gegen den Bauträger geltend zu machen.
Das könnte zum Beispiel so aussehen: Die Wohnungseigentümer haben gegen den Bauträger einen Anspruch wegen Baumängeln am Gemeinschaftseigentum in Höhe von 50.000,00 €. Einer der Wohnungseigentümer schuldet dem Bauträger noch Rest-kaufpreis in Höhe von 60.000,00 €. Der Eigentümer zahlt nun 10.000,00 € an den Bau-träger und 50.000,00 € an die Eigentümergemeinschaft gegen Ermächtigung den Mängelanspruch der Wohnungseigentümer gegen den Bauträger in Höhe von 50.000,00 €, geltend zu machen.
Dies führt zwar nach derzeitiger Rechtslage nicht dazu, dass der Wohnungseigentümer aufrechnen kann, jedoch hat er ein Recht, gegenüber dem Bauträger die Zahlung der noch geschuldeten 50.000,00 € zu verweigern, bis der Bauträger die von ihm wegen der Baumängel geschuldeten 50.000,00 € zahlt (OLG Stuttgart, 10 U 33/12).
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