Arbeitnehmerüberlassung in die Schweiz?


Wie deutsche Personaldienstleister ihr Personal legal an Schweizer Firmen verleihen.

Der Unterschied zwischen Zürich und Freiburg i. Br., gemessen an den Kosten für Personal, ist in manchen Branchen gewaltig. Beispielsweise belastet eine Anwaltsgehilfin in Freiburg ihren Arbeitgeber mit 2.000,00 € bis 3.000,00 € monatlich, während eine Anwaltssekretärin in Zürich ihren Arbeitgeber mit 7.000,00 CHF bis 8.000,00 CHF belastet, das sind umgerechnet 5.900,00 € bis 6.700,00 €.
Angesicht eines solch gewaltigen Gefälles von Gehältern zwischen zwei Städten, die nur eineinhalb Autostunden voneinander entfern liegen, muss sich Zeitarbeitsfirmen in Freiburg die Frage aufdrängen, wie sie ihr Personal in Zürich einsetzen können. Ganz einfach ist das nicht, denn es gibt im Schweizer Arbeitsvermittlungsgesetz eine Bestimmung die besagt: „Der Personalverleih vom Ausland in die Schweiz ist nicht gestattet“ (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 AVG).
Lässt diese Bestimmung überhaupt Raum für Arbeitnehmerüberlassung in die Schweiz? Ja! Das Verbot knüpft nämlich nicht etwa an die Staatsangehörigkeit des überlassenen Arbeitnehmers an, sondern an den Sitz des Verleihers und des Entleihers. Nicht gestattet ist demnach der Verleih von Personal durch einen Verleiher mit Sitz im Ausland an einen Entleiher mit Sitz in der Schweiz.
Es gibt zwei Modelle, wie deutsche Verleiher Personal unter Beachtung des Art. 12 Abs. 2 Satz 2 AVG Unternehmen in der Schweiz überlassen können. Modell 1: Der deutsche Verleiher begründet einen Unternehmenssitz in der Schweiz und beschäftigt sein Personal dort. Modell 2: Der deutsche Verleiher einigt sich mit einem Schweizer Verleiher über Bedingungen, zu denen dieser sein Personal beschäftigt und an den Schweizer Entleiher verleiht.

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