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Auf Sachverhalte mit Auslandsbezug anwendbares Recht. Haftung in Deutschland für nicht-hoheitliches Handeln eines Schweizer Amtsträgers. Für Klagen wegen der Haftung eines in einem Schweizer Kantonsspital beschäftigten Arztes für Folgen unzureichender Aufklärung sind die Gerichte der Bundesrepublik Deutschland unter Umständen zwar zuständig, die Haftungsfrage unterliegt aber ausschließlich dem Recht der Schweiz. Geklagt hatte ein in Deutschland wohnhafter, der im Kantonsspital  Basel aufgenommen und behandelt worden war und bei dem eine unzureichende Aufklärung durch den behandelten Arzt zu einem Schaden geführt hatte. Der Kläger argumentierte, die Behandlung im Kantonsspital sei kein hoheitliches Handeln. Deshalb entscheide sich die Frage, ob der Arzt für Schäden mangelhafter Aufklärung haftet nach dem allgemeinen Deliktsstatut der Bundesrepublik Deutschland (hier:  Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB ). Dieser Ansicht folgte der Bundesgerichtshof nicht. Zwar sei die Behandlu