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Vermeintlich verjährte Ansprüche wegen Baumängeln.  In vielen Fällen sind Ansprüche wegen Baumängeln, die der Bauherr verjährt glaubt, in Wirklichkeit nicht verjährt. Ansprüche wegen Baumängeln verjähren gewöhnlich in 5 Jahren (§  634a Abs. 1 Nr. 2 BGB ). Ist die Anwendung der VOB wirksam vereinbart, verjähren sie in 4 Jahren ( § 13 Abs. 4 Nr. 1 Var. 1 VOB/B ). Die Verjährung beginnt mit der Abnahme ( § 634a Abs. 2 BGB ). In vielen Fällen in denen der Bauunternehmer die Bauarbeiten nicht alle selbst ausgeführt, sondern Subunternehmer beauftragt hat (GU [Generalunternehmer]), gelingt es Rechtsanwälten, für den Bauherrn ein Tor zu öffnen, welches ihm den Weg frei macht zu solchen Ansprüchen wegen Baumängeln, die bei Anwendung der oben genannten Bestimmungen verjährt wären. Der Schlüssel hierfür ist die Obliegenheit des GU, zu prüfen, ob das Bauwerk bei Ablieferung mangelfrei ist. Nimmt er die ihm obliegende Prüfung, ob das Bauwerk mangelhaft ist, nicht vor, dann verjähren An
(Vermeintlich) missverstandene konkludente Annahme eines Angebots. Vorsicht wenn die Zeit drängt! Aufgrund von Umständen, im Hinblick auf welche streitig war, ob dafür der Auftraggeber oder der Auftragnehmer verantwortlich ist, verzögerte sich der Ablauf eines Bauvorhabens. Dadurch wurden zusätzliche Leistungen des Auftragnehmers, ein Wetterschutz, erforderlich. Die Zeit drängte und man verhandelte darüber, wie der Wetterschutz konstruktiv erfolgen soll und wer die Kosten hierfür tragen muss. Nach den Verhandlungen unterbreitete der Auftragnehmer dem Auftraggeber ein schriftliches Angebot. Daraufhin schrieb der Auftraggeber dem Auftragnehmer zurück, er sei mit der technischen Ausgestaltung einverstanden, lehne aber die Kostenübernahme ab. Daraufhin führte der Auftragnehmer den Wetterschutz aus und verlangte anschließend dafür seine Vergütung in Höhe von 15.000 €. Das Oberlandesgericht München wies in seinem  Urteil  vom 03.12.2013,  Gerichts- Aktenzeichen  9 U 747/13 Bau , 
Änderungen der Bauausführung nach Abschluss eines Bauträgervertrages. Risiken bei Vereinbarung der Änderungen mit den Handwerkern. Nicht selten erfüllen sich Bauherren Ihren Traum vom eigenen Haus, indem sie das Grundstück von einem Bauträger erwerben und ihr Haus auf diesem Grundstück von ihm errichten lassen. Der Kauf des Grundstücks und die mangelfreie Errichtung des Hauses werden so durch einen einzigen Vertragspartner, den Bauträger, gewährleistet. Treten später Mängel in Erscheinung, dann braucht der Erwerber seine Ansprüche wegen dieser Mängel nur gegen diesen Bauträger zu richten. Ist das Haus beispielsweise besonders hellhörig, dann braucht der Erwerber die Ursachen dieser Hellhörigkeit nicht zu kennen. Es genügt, wenn er rügt, dass der vertraglich vereinbarte Schallschutz nicht erfüllt ist. Oft findet man in Verträgen zwischen Bauträgern und Erwerbern aber eine Bestimmung, wonach Erwerber Änderungen in der Bauausführung unmittelbar mit den Handwerkern vereinbaren.
Rechte eines Wohnungseigentümers gegen den Bauträger. Recht auf Verweigerung der Kaufpreiszahlung bei Mängeln am Gemeinschaftseigentum. Stellen Wohnungseigentümer Mängel am  Gemeinschaftseigentum  fest, stellt  sich die Frage, wie sie  ihre  Ansprüche gegen den Bauträger wegen dieser Mängel am leichtesten durchsetzen können. In  vielen Fällen wird  zumindest  einer  der Eigentümer seine Verpflichtung  gegenüber dem Bauträger zur Zahlung des Kaufpreises noch nicht voll erfüllt haben. In diesem Fall kann der Eigentümer den restlichen Kaufpreis statt an den Bauträger, an die Wohnungs-eigentümergemeinschaft  zahlen  und   sich von  der  Wohnungseigentümergemeinschaft ermächtigen lassen, die Mängelansprüche gegen den Bauträger geltend zu machen. Das könnte zum Beispiel so aussehen: Die Wohnungseigentümer haben gegen den Bauträger einen Anspruch wegen Baumängeln am Gemeinschaftseigentum in Höhe von 50.000,00 €.  Einer  der  Wohnungseigentümer schuldet  dem Bauträger noch Rest-kauf
Internationale Zuständigkeit deutscher Zivilgerichte. Zuständigkeit deutscher Gerichte für Klagen gegen Schweizer Haftpflichtversicherer. Geschädigte eines Verkehrsunfalls können ihre Schadensersatzansprüchen gegen Haftpflichtversicherer mit Sitz in der Schweiz, beim Gericht ihres Wohnsitzes in Deutschland einklagen. Für Lebenssachverhalte innerhalb der EU ist die internationale Zuständigkeit von Zivilgerichten in der  EG-Verordnung Nr. 44/2001  (EuGVVO) geregelt. Für Lebenssach-verhalte mit Bezug zur Schweiz regelt hingegen das  Luganer Übereinkommen vom 30. Oktober 2007  (LugÜ 2007) die internationale Zuständigkeit von Zivilgerichten. Seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Dezember 2007 ( Rechtssache C-463/06 ) ist klar, dass ein Geschädigter vor dem Gericht seines Wohnsitzes in einem Mitgliedsstaat der EU unmittelbar gegen den Versicherer eines Unfallgegners Klage erheben kann, wenn der Versicherer seinen Sitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates der
Eingeschränkte Wirksamkeit deutscher Verbraucherschutzgesetze im internationalen Geschäftsverkehr. Zwingend heißt nicht unabdingbar. Das Zivilrecht der Bundesrepublik Deutschland enthält Bestimmungen, von denen Vertragsparteien durch Vertrag nicht abweichen können (zwingende Vorschriften). Sieht ein Vertrag eine Abweichung von zwingenden Vorschriften vor, ist diese abweichende Bestimmung im Vertrag unwirksam. Der Bundesgerichtshof führt aber in einem Urteil aus, nicht alle, nach deutschem Recht zwingenden Vorschriften seien zugleich gemäß Art. 34 EGBGB (heute  Art. 9 Rom I VO )  unabdingbar ( BGH, Urteil vom 13. Dezember 2005, XI ZR 82/05 ) . Die Bestimmungen des deutschen Verbraucherkreditgesetzes konnten so nach dem zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs in Verträgen mit Schweizer Banken abgedungen werden.  Schweizer Anbieter können demnach mit ihren deutschen Kunden in Verträgen nach Schweizer Recht zulässige Vereinbarungen treffen, die inländische Unternehmen nicht tref
Auswirkung einer Schweizer Nachlassstundung auf die Insolvenzmasse betreffende deutsche Zivilprozesse. Schweizer Nachlassstundung unterbricht deutschen Zivilprozess nicht. Das Nachlassverfahren nach  Art. 293 ff.  des Schweizerischen Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als Insolvenzverfahren im Sinne des deutschen Insolvenzrechts zu qualifizieren, weil die Schweizerische Nachlassstundung extraterritoriale Geltung beansprucht und weil sie ähnliche Wirkungen entfaltet, wie die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Deutschland. Während in Deutschland die Insolvenzeröffnung die Einzelvollstreckung dadurch verhindert, dass sie die Insolvenzmasse betreffende Gerichtsverfahren unterbricht ( § 240 ZPO ), bewirkt die Nachlassstundung in der Schweiz dort keine Unterbrechung von Prozessen. Die Nachlassstundung bewirkt dort lediglich, dass die Vollstreckung nicht eingeleitet oder nicht mehr fortgesetzt werden kann ( Art. 29