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Auswirkung einer Schweizer Nachlassstundung auf die Insolvenzmasse betreffende deutsche Zivilprozesse. Schweizer Nachlassstundung unterbricht deutschen Zivilprozess nicht. Das Nachlassverfahren nach  Art. 293 ff.  des Schweizerischen Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als Insolvenzverfahren im Sinne des deutschen Insolvenzrechts zu qualifizieren, weil die Schweizerische Nachlassstundung extraterritoriale Geltung beansprucht und weil sie ähnliche Wirkungen entfaltet, wie die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Deutschland. Während in Deutschland die Insolvenzeröffnung die Einzelvollstreckung dadurch verhindert, dass sie die Insolvenzmasse betreffende Gerichtsverfahren unterbricht ( § 240 ZPO ), bewirkt die Nachlassstundung in der Schweiz dort keine Unterbrechung von Prozessen. Die Nachlassstundung bewirkt dort lediglich, dass die Vollstreckung nicht eingeleitet oder nicht mehr fortgesetzt werden kann ( Art. 29
Internationale Zuständigkeit deutscher Zivilgerichte. Zuständigkeit deutscher Gerichte für Klagen gegen Schweizer Finanzdienstleister.  Einholen einer Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht angeraten. Vermögensverwaltung ist Dienstleistung. Ihr liegt ein Vertrag zugrunde, der meist von einem Verbraucher abgeschlossen wurde. Für Klagen eines in der Bundesrepublik Deutschland wohnhaften Anlegers aus einem solchen Vertrag gegen einen Vermögensverwalter mit Sitz in der Schweiz sind deshalb unter Umständen die Gerichte der Bundesrepublik Deutschland zuständig. Entscheidend dafür ist seit dem 1.1.2011, dass der Schweizer Vermögensverwalter seine Tätigkeit auf die Bundesrepublik Deutschland ausrichtete . Bis zum 1.1.2011 waren die Gerichte der Bundesrepublik Deutschland in solchen Fällen hingegen nur dann zuständig, wenn der Schweizer Vermögensverwalter in der Bundesrepublik Deutschland geworben oder dem Anleger ein ausdrückliches Angebot unterbreitet hat
Arbeitnehmerüberlassung in die Schweiz? Wie deutsche Personaldienstleister ihr Personal legal an Schweizer Firmen verleihen. Der Unterschied zwischen Zürich und Freiburg i. Br., gemessen an den Kosten für Personal, ist in manchen Branchen gewaltig. Beispielsweise belastet eine Anwaltsgehilfin in Freiburg ihren Arbeitgeber mit 2.000,00 € bis 3.000,00 € monatlich, während eine Anwaltssekretärin in Zürich ihren Arbeitgeber mit 7.000,00 CHF bis 8.000,00 CHF belastet, das sind umgerechnet 5.900,00 € bis 6.700,00 €. Angesicht eines solch gewaltigen Gefälles von Gehältern zwischen zwei Städten, die nur eineinhalb Autostunden voneinander entfern liegen, muss sich Zeitarbeitsfirmen in Freiburg die Frage aufdrängen, wie sie ihr Personal in Zürich einsetzen können. Ganz einfach ist das nicht, denn es gibt im Schweizer Arbeitsvermittlungsgesetz eine Bestimmung die besagt: „Der Personalverleih vom Ausland in die Schweiz ist nicht gestattet“ ( Art. 12 Abs. 2 Satz 2 AVG ). Lässt diese
Auf Sachverhalte mit Auslandsbezug anwendbares Recht. Haftung in Deutschland für nicht-hoheitliches Handeln eines Schweizer Amtsträgers. Für Klagen wegen der Haftung eines in einem Schweizer Kantonsspital beschäftigten Arztes für Folgen unzureichender Aufklärung sind die Gerichte der Bundesrepublik Deutschland unter Umständen zwar zuständig, die Haftungsfrage unterliegt aber ausschließlich dem Recht der Schweiz. Geklagt hatte ein in Deutschland wohnhafter, der im Kantonsspital  Basel aufgenommen und behandelt worden war und bei dem eine unzureichende Aufklärung durch den behandelten Arzt zu einem Schaden geführt hatte. Der Kläger argumentierte, die Behandlung im Kantonsspital sei kein hoheitliches Handeln. Deshalb entscheide sich die Frage, ob der Arzt für Schäden mangelhafter Aufklärung haftet nach dem allgemeinen Deliktsstatut der Bundesrepublik Deutschland (hier:  Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB ). Dieser Ansicht folgte der Bundesgerichtshof nicht. Zwar sei die Behandlu