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Arbeitnehmerüberlassung in die Schweiz? Wie deutsche Personaldienstleister ihr Personal legal an Schweizer Firmen verleihen. Der Unterschied zwischen Zürich und Freiburg i. Br., gemessen an den Kosten für Personal, ist in manchen Branchen gewaltig. Beispielsweise belastet eine Anwaltsgehilfin in Freiburg ihren Arbeitgeber mit 2.000,00 € bis 3.000,00 € monatlich, während eine Anwaltssekretärin in Zürich ihren Arbeitgeber mit 7.000,00 CHF bis 8.000,00 CHF belastet, das sind umgerechnet 5.900,00 € bis 6.700,00 €. Angesicht eines solch gewaltigen Gefälles von Gehältern zwischen zwei Städten, die nur eineinhalb Autostunden voneinander entfern liegen, muss sich Zeitarbeitsfirmen in Freiburg die Frage aufdrängen, wie sie ihr Personal in Zürich einsetzen können. Ganz einfach ist das nicht, denn es gibt im Schweizer Arbeitsvermittlungsgesetz eine Bestimmung die besagt: „Der Personalverleih vom Ausland in die Schweiz ist nicht gestattet“ ( Art. 12 Abs. 2 Satz 2 AVG ). Lässt diese
Auf Sachverhalte mit Auslandsbezug anwendbares Recht. Haftung in Deutschland für nicht-hoheitliches Handeln eines Schweizer Amtsträgers. Für Klagen wegen der Haftung eines in einem Schweizer Kantonsspital beschäftigten Arztes für Folgen unzureichender Aufklärung sind die Gerichte der Bundesrepublik Deutschland unter Umständen zwar zuständig, die Haftungsfrage unterliegt aber ausschließlich dem Recht der Schweiz. Geklagt hatte ein in Deutschland wohnhafter, der im Kantonsspital  Basel aufgenommen und behandelt worden war und bei dem eine unzureichende Aufklärung durch den behandelten Arzt zu einem Schaden geführt hatte. Der Kläger argumentierte, die Behandlung im Kantonsspital sei kein hoheitliches Handeln. Deshalb entscheide sich die Frage, ob der Arzt für Schäden mangelhafter Aufklärung haftet nach dem allgemeinen Deliktsstatut der Bundesrepublik Deutschland (hier:  Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB ). Dieser Ansicht folgte der Bundesgerichtshof nicht. Zwar sei die Behandlu